AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Veranstaltungsstätte „Bärenstadl“
in Oberassling 58, 9911 Assling, Österreich
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Überlassung von Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc., sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Veranstaltungsstätte.
Als „Veranstalter“ wird im Folgenden der Vertragspartner bezeichnet. Als „Auftragnehmer“ wird im Folgenden Helmut Lukasser, Bärenstadl Assling bezeichnet.2. Buchung und Vertragsabschluss
Buchungsanfragen können schriftlich, telefonisch oder per E-Mail werden. Die Buchung ist erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder per E-Mail durch Übermittlung der Buchungsbestätigung gemäß Punkt 3 bestätigt wurde und auch die gegenständlichen AGB unterfertigt wurden.
Mit der Buchung bestätigt der Veranstalter, dass er über das erforderliche Mindestalter verfügt und die volle Verantwortung für alle Teilnehmer der Veranstaltung trägt.
Änderungen oder Stornierungen von Buchungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und unterliegen den Bedingungen des Punktes 13.3. Buchungsbestätigungen
Nach erfolgter Buchung erhält der Veranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung, in der alle relevanten Details der Veranstaltung aufgeführt sind.
Der Veranstalter hat diese zu prüfen und etwaige Fehler oder Unstimmigkeiten unverzüglich und schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen.4. Leistungsumfang
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gemäß der Buchungsbestätigung, bzw. separater Vereinbarung laut Punkt 5 vom Veranstalter bestellten und vereinbarten Leistungen zu erbringen.5. Veranstaltungsablauf
Die genauen Einzelheiten der Veranstaltung werden vorab in einem separaten Vertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt.
Der Veranstalter stimmt zu, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, notwendige Änderungen am Veranstaltungsablauf vorzunehmen, sofern diese den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigen.
Für Dienstleistungen nach 02 Uhr ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Bereitstellung von Mitarbeitern im Veranstaltungsbereich angemessene Zuschläge pro angefangener Stunde zu verrechnen.6. Teilnehmerzahl
Die verbindliche Personenanzahl für die Veranstaltung ist spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich durch den Veranstalter zu übermitteln.
Werden Abweichungen nach oben spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt und reichen die Kapazitäten des Veranstaltungsraumes für die Unterbringung und Bewirtung der höheren Teilnehmerzahl aus, erstreckt sich die Leistungspflicht des Auftragnehmers auf die erhöhte Teilnehmerzahl. Sofern die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Anzahl von Personen, die über die vereinbarte Teilnehmerzahl hinausgeht, zu bewirten oder für diese Personen seine sonstigen Leistungen – einschließlich der Gewährung von Zutritt zu den Veranstaltungsräumen – zu erbringen.
Erbringt der Auftragnehmer Leistungen an eine größere Teilnehmerzahl als vereinbart oder angezeigt, wird auf Grundlage des vereinbarten Entgeltes pro Gast nach tatsächlich erschienenen Veranstaltungsteilnehmern abgerechnet.
Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl, bezogen auf die in der Vereinbarung angegebene Teilnehmerzahl, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Veranstalter andere geeignete Räume zuzuweisen und die vereinbarten Preise, auch sofern nach Maßgabe der Teilnehmerzahl bemessen, angemessen neu festzusetzen.
Sollten Abweichungen der tatsächlichen Personenanzahl nach unten erfolgen und diese nicht spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf die ursprünglich übermittelte Personenanzahl zurückzugreifen und diese vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn ein solcher entstanden ist.7. Einbringung von Gegenständen
Gegenstände, die der Veranstalter anlässlich der Durchführung der Veranstaltung in die Veranstaltungsräume einbringt, müssen so beschaffen sein, dass dadurch kein Schaden am Gebäude, den Personen oder anderen Gegenständen verursacht wird, insbesondere darf die Gefahr des Austretens größerer Mengen Flüssigkeit, eine Überbelastung von Decken oder die Entstehung von Bränden durch die mitgebrachten Gegenstände nicht erhöht werden. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Hierfür kann der Auftragnehmer einen behördlichen Nachweis verlangen.
Nach Ende der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, alle mitgebrachten Gegenstände zu entfernen. Die Gegenstände müssen dabei nach Beendigung der Veranstaltung vor 24 Uhr bis 15 Uhr des Folgetages und nach Beendigung der Veranstaltung nach 24 Uhr bis 15 Uhr des selben Tages aus dem Veranstaltungsraum verbracht sein. Andernfalls kann der Betrieb die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters entfernen oder einlagern. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, ist für die Dauer des Verbleibs in diesem Raum die Raummiete weiter zu entrichten.
Bringt der Veranstalter Gegenstände in die Veranstaltungsräume ein, die besonders empfindlich oder besonders wertvoll sind, so ist der Veranstalter verpflichtet, den Auftragnehmer hiervon schriftlich im Vorhinein zu unterrichten.
Sämtliche, auch persönlich mitgeführte Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer und des Veranstalters befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen und des Betriebs. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung derselben keine Haftung, es sei denn, ihm wären Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.8. Untervermietung
Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Gegenstände ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Verkauf von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen in den gemieteten Räumen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.9. Einbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu der Veranstaltung mitbringen und keine eigenen Speisen und Getränke verbrauchen oder durch Veranstaltungsteilnehmer verbrauchen lassen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
In Falle der Genehmigung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Entgelt zur Deckung der Gemeinkosten zu verlangen sowie einen Betrag, mittels dessen der entgangene Speisen- und Getränkeumsatz unter Abzug ersparter Aufwendungen abgegolten wird. Mitgebrachte Speisen und Getränke werden vom Auftragnehmer nicht geprüft, können aber bei hygienischen Bedenken abgelehnt werden. Die Lagerung und Vorbereitung von mitgebrachten Speisen oder Getränken im Betrieb erfolgt nach den gesetzlichen Regeln der Lebensmittelhygiene. Der Veranstalter versichert, dass die mitgebrachten Speisen und Getränke den Hygienevorschriften entsprechen und frei von gesundheitsschädlichen Stoffen sind. Eine Kennzeichnung allergener Zutaten durch den Betrieb ist bei mitgebrachten Speisen und Getränken nicht möglich. Privatpersonen unterliegen grundsätzlich nicht der Pflicht zur Allergenkennzeichnung. Ungeachtet dessen wird dem Hersteller/Mitbringer der Speisen und Getränken empfohlen, über möglicherweise enthaltene Allergene zu informieren. Für die Unversehrtheit und Vollständigkeit von Geschirr und Gefäßen, in denen die Speisen und Getränke angeliefert werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr. Bei selbst mitgebrachten alkoholischen Getränken sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom Veranstalter zu beachten und übernimmt der Auftragnehmer für Einhaltung dieser Bestimmungen keine Haftung. Der Veranstalter verpflichtet sich für den Fall, dass der Auftragnehmer aufgrund von Verletzungen dieser Bestimmung in Anspruch genommen werden sollte, diesen vollkommen schad- und klaglos zu halten.10. Zweckbindung
Der Veranstalter verpflichtet sich, die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.11. Zahlungsbedingungen
Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, eine Anzahlung zu verlangen. Diese dient als Sicherheitsleistung und wird nach der Durchführung der Veranstaltung auf die Schlussrechnung angerechnet. Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Buchung unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen zu stornieren.
Bei Zahlungsverzug behält der Auftragnehmer sich das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe 8% über dem aktuellen Basiszinssatz zu berechnen.
Sämtliche Bankgebühren im Zusammenhang mit Zahlungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
Alle Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.12. Rücktritt
Für den Auftragnehmer besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter dem Auftragnehmer falsche Angaben über wesentliche Tatsachen, die das Vertragsverhältnis betreffen, gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Veranstalter über die Person des Veranstalters oder den Zweck und die Art der Veranstaltung falsche Angaben gemacht hat bzw. wesentlichen Informationen, die für den Auftragnehmer erkennbar von Bedeutung sind, verschwiegen hat. Von Bedeutung sind insoweit alle Informationen, die einen Einfluss auf den Ruf des Auftraggebers, den Ablauf der Veranstaltung und den Betrieb des Veranstaltungsraumes haben können.
Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihm aufgrund höherer Gewalt, Krieges, Streiks, Naturkatastrophen oder vergleichbarer Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen.
Weiter besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Betriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen wäre.13. Stornierungen
Bei Stornierungen durch den Veranstalter gelten folgende Bedingungen:
Stornierungen (auch ohne Angabe von Gründen) haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.
Stornierungen, die mehr als 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, sind kostenfrei.
Bei Stornierungen innerhalb von 60 Tagen vor dem Veranstaltungstermin fallen Stornogebühren in Höhe von 50 % der Raummiete, sowie 50% des definierten Menüpreises multipliziert mit der vereinbarten Personenanzahl an. Bereits geleistete Zahlungen werden mit der Stornogebühr verrechnet.
Wenn die Veranstaltung 30 Tage oder weniger vor dem geplanten Veranstaltungstermin abgesagt wird, werden 85 % der Raummiete, sowie 85% des definierten Menüpreises multipliziert mit der vereinbarten Personenanzahl berechnet.
Ab 7 Tagen oder bei Nichterscheinen zum vereinbarten Veranstaltungstermin werden 100% der Raummiete, sowie 100% des definierten Menüpreises multipliziert mit der vereinbarten Personenanzahl in Rechnung gestellt.
Der Auftragnehmer kann einen höheren Schaden geltend machen, wenn ein solcher entstanden ist.14. Haftung und Versicherung
Die Teilnahme an Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Unfälle, Verletzungen oder Verluste von persönlichen Gegenständen, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Seitens des Auftragnehmers.
Es wird dem Veranstalter empfohlen, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, um eventuelle Schäden oder Verluste abzudecken.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks, politische Unruhen oder andere Ereignisse außerhalb dessen Kontrolle verursacht werden.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Veranstalter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Lediglich bei Leistungsmängeln im leistungstypischen Bereich haftet der Auftragnehmer für jedes Verschulden.
In diesem Fall ist eine Haftung des Auftragnehmers für solche Schäden ausgeschlossen, die vertragsuntypisch und nicht vorhersehbar sind.15. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter ist verpflichtet dem Auftragnehmer Schäden, die diesem, seinen Gästen oder seinem Personal durch den Veranstalter, dessen Gästen, eingebrachten Sachen oder deren Handhabung verursacht wurden vollumfänglich zu ersetzen.16. Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, persönlichen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu schützen und zu verarbeiten.
Der Auftragnehmer verwendet personenbezogene Daten ausschließlich für den Zweck der Vertragsabwicklung und gibt sie nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiter, sofern dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich ist oder gesetzlich vorgeschrieben ist.17. Verhaltens- und Nutzungsvorschriften
In allen Innenbereichen der Eventlocation sowie in allen Bereichen, die nicht ausdrücklich als Raucherzonen gekennzeichnet sind, ist das Rauchen strikt untersagt.
Der Konsum und Besitz von illegalen Drogen oder Substanzen sind strengstens verboten. Auch der Missbrauch von legalen Substanzen wird nicht toleriert.
Das Mitbringen von Tieren ist, mit Ausnahme von anerkannten Assistenzhunden, untersagt. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.
Jegliches Verhalten, das den Betrieb stört, die Einrichtung beschädigt oder andere Gäste belästigt, ist verboten. Dies umfasst insbesondere aggressives Verhalten, Vandalismus sowie die unsachgemäße Nutzung der Einrichtung.
Die Verwendung von offenem Feuer, Rauchbomben, Wunderkerzen, Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Effekten, einschließlich Konfetti-Kanonen oder ähnlichem, ist nicht gestattet.
Sicherheitsvorschriften und Notausgangsschilder dürfen weder blockiert noch entfernt werden; Notausgänge müssen jederzeit frei zugänglich sein. Änderungen oder Missachtungen von Sicherheitsvorschriften, einschließlich Notfallplänen und Evakuierungsanweisungen, sind unzulässig.
Das Parken ist ausschließlich in den ausgewiesenen Parkbereichen erlaubt. Das Abstellen von Fahrzeugen in Notfall- oder Rettungswegen ist streng verboten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten, um den Schutz aller Gäste und Mitarbeiter sicherzustellen. Der Veranstalter verpflichtet sich, alle geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und sicherzustellen, dass die Veranstaltung keine Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer darstellt. Dies umfasst unter anderem die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften, die ordnungsgemäße Verwendung von elektrischen Geräten sowie die Sicherstellung eines ausreichenden Notfallplans. Bei Nichterfüllung dieser Sicherheitsanforderungen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzubrechen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verletzungen, die aus der Nichteinhaltung dieser Sicherheitsvorkehrungen resultieren.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die bereitgestellten Abfallbehälter für die getrennte Müllentsorgung (Papier, Glas, Kunststoffe, Bioabfälle und Restmüll) zu nutzen. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Bei Verstößen behält sich der Auftragnehmer vor, Reinigungs- und Entsorgungskosten in Rechnung zu stellen.18. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind, ebenso wie Stornierungen gemäß Punkt 13 oder sonstige einseitige Willenserklärungen nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Fall der Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.19. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Verträgen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag wird ausschließlich das Bezirksgericht Lienz vereinbart.